S a t z u n g
der Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Hessen
§ 1
Die Leiterinnen und Leiter der weiterführenden allgemeinbildenden katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Hessen bilden eine Arbeitsgemeinschaft.
§ 2
Die Arbeitsgemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
- das spirituelle und pädagogische Selbstverständnis der katholischen Schulen in freier Trägerschaft zu fördern;
- schul- und bildungspolitische Entwicklungen besonders in Hessen zu beobachten und den Schulträgern Anregungen zu geben;
- in Zusammenarbeit mit dem Pädagogischen Zentrum der Bistümer im Lande Hessen (PZ) und den Trägern Empfehlungen für die Fort- und Weiterbildung der an den katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Hessen tätigen Lehrkräfte zu geben.
- die Zusammenarbeit der katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Hessen untereinander und mit anderen freien Schulen in Hessen zu fördern;
- die Mitgliedschaft im Arbeitskreis Katholischer Schulen (AKS) wahrzunehmen.
- Ergebnisse der Arbeit an der Entwicklung des katholischen Schulwesens in Hessen als Empfehlungen an die Schulträger weiter zu geben und die Zusammenarbeit zu fördern.
§ 3
Die Arbeitsgemeinschaft tagt mindestens einmal im Jahr und kann Ausschüsse bilden. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben den Rat von Sachverständigen einholen und diese zu gemeinsamen Beratungen hinzuziehen.
§ 4
Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus den Leiterinnen und Leitern der weiterführenden allgemeinbildenden katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Hessen. Zu den Sitzungen werden Vertreterinnen und Vertreter der Bistümer, das Kommissariat und die Landeselternvertretung eingeladen.
§ 5
- Die Arbeitsgemeinschaft wählt für eine Amtszeit von 3 Jahren einen Vorstand von 5 Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und seinen/ihren Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin.
- Der Vorstand lädt zu seinen Sitzungen das Kommissariat ein.
§ 6
Die Kosten der Arbeitsgemeinschaft trägt das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen im Rahmen seines Etats.
§ 7
Diese Satzung tritt am 21. April 2004 in Kraft.
Sie ersetzt die am 27. Juni 1972 ratifizierte Satzung.
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